Notar - Familienrecht

Ehevertrag schließen
„Rosenkrieg“ vermeiden

Ehevertrag schließen – „Rosenkrieg“ vermeiden

Jede Scheidung beginnt mit einer Hochzeit. In Deutschland wird ungefähr jede dritte Ehe wieder geschieden. Ein auf die individuellen Verhältnisse maßgeschneiderter Ehevertrag kann helfen, im Trennungsfall Streit und Ungerechtigkeiten zu vermeiden – und spart so allen Beteiligten Zeit, Nerven und Anwaltskosten.

Die im Ehevertrag geschlossenen Vereinbarungen betreffen die Bereiche Ehegüterrecht, Versorgungsausgleich und nachehelicher Ehegattenunterhalt. Der Ehevertrag kann vor der Heirat, aber auch danach geschlossen werden und bedarf der notariellen Beurkundung.

Die Gesetzeslage ohne Ehevertrag

Ohne Ehevertrag gilt die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand. Als Zugewinn wird dabei für jeden Ehegatten die Differenz zwischen dem Vermögen am Anfang und am Ende einer Ehe bezeichnet. Im Scheidungsfall erfolgt der so genannte Zugewinnausgleich: Der Partner mit dem höheren Zugewinn muss dem benachteiligten Partner die halbe Zugewinndifferenz auszahlen. Problematisch kann dies u.a. für Erben und Begünstigte von Schenkungen sein, wenn die erworbenen Vermögensgegenstände im Wert steigen. Denn: Erbschaften und Schenkungen werden vom Zugewinnausgleich zwar ausgenommen, erfährt aber das vermachte/übertragene Vermögen eine Wertsteigerung, unterliegt diese dem Zugewinnausgleich. Riskant ist der Zugewinnausgleich auch für Unternehmer: Unter Umständen gefährdet er den Fortbestand des Betriebs.

Ohne Ehevertrag gilt der gesetzliche Versorgungsausgleich, der den Gedanken des Zugewinnausgleichs auf die Rentenanwartschaften wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit überträgt. Kommt es zur Trennung, muss der Ehegatte, der mehr Rentenansprüche erworben hat, einen Teil seiner Ansprüche an den anderen Ehegatten abgeben.

Ob mit oder ohne Ehevertrag: Die Eheleute sind einander, solange die Ehe besteht – also bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils –, zwingend zum Unterhalt verpflichtet. Nach der Ehe aber gilt der Grundsatz, dass jeder für sich selbst sorgen muss und dem Partner nichts mehr schuldet. Doch wird dieser Grundsatz der Eigenverantwortung beim nachehelichen Unterhalt von etlichen Ausnahmen durchbrochen, z.B.:

  • Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes
  • Alter, Krankheit oder Gebrechlichkeit
  • keine angemessene Erwerbstätigkeit
  • Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung

Selbst wenn keiner dieser Tatbestände greift, kann der Richter aus Billigkeitsgründen Unterhalt zusprechen. Ohne Ehevertrag droht Ehegattenunterhalt.

Viele Möglichkeiten zur Gestaltung des Ehevertrags

Im Folgenden gebe ich Ihnen einen kurzen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten. Diese können selbstverständlich den individuellen Lebensumständen der Ehepartner angepasst und vertraglich ausgestaltet werden.

Ehegüterrecht

  • Die Gütertrennung schließt den Zugewinnausgleich beim Scheitern der Ehe, aber auch im Todesfall aus.
  • Bei der Gütergemeinschaft geht alles Vermögen der Ehegatten in einen gemeinsamen „Topf“. Gleichzeitig haftet jeder der Partner auch für die Schulden.
  • Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft kann der Zugewinnausgleichsverzicht nur für den Scheidungsfall vereinbart werden oder der Zugewinnausgleich dahingehend beschränkt werden, dass einzelne Gegenstände wie Immobilien, Betriebsvermögen, elterliches Erbe oder Schenkungen aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen werden.

Versorgungsausgleich

  • u. U. vollständiger Ausschluss
  • Ausschluss nur unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung, bspw. wenn die Ehe kinderlos bleibt oder nicht länger als drei oder fünf Jahre hält
  • Beibehaltung nur für bestimmte Zeiträume, bspw. während der Erwerbslosigkeit zum Zwecke der Haushaltsführung und Kindesbetreuung
  • Ausschluss einzelner Anwartschaften wie etwa einer besonderen betrieblichen Versorgung

Nachehelicher Unterhalt

  • Verzicht auf nachehelichen Unterhalt; kann zum Schutz des schwächeren Partners unter Umständen vom Richter für unwirksam erklärt werden
  • Vereinbarung zeitlicher Unterhaltsschranken – abhängig vom Alter und Entwicklungsstand der Kinder
  • Kopplung der Unterhaltsdauer an die Ehedauer
  • Maß des Unterhalts

Selbstverständlich können für alle Ausschlüsse oder Beschränkungen im Ehevertrag Gegenleistungen vereinbart werden.

Scheidungsfolgenvereinbarung – Ehevertrag in „letzter Minute“

Auch wenn die Ehe bereits gescheitert ist, kann noch ein Ehevertrag geschlossen werden. Als „Ehevertrag in letzter Minute“ kann die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung gegenseitige Rechte und Pflichten bei der Trennung regeln und damit die Kosten des Scheidungsverfahrens beträchtlich senken sowie Zeit und Nerven schonen. Danach ist nur noch ein Rechtsanwalt nötig, der den Scheidungsantrag bei Gericht stellt.

Mögliche Themen der Trennungsvereinbarung sind:

  • Vermögensauseinandersetzung
  • Versorgungsausgleich
  • Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt
  • Regelungen über Kindesunterhalt und Kindergeld
  • Wohnort des Kindes (bei welchem Elternteil?)
  • gegenseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht (solange das Scheidungsurteil noch nicht rechtskräftig ist)

Bei der Scheidungsfolgenvereinbarung wie beim Ehevertrag gilt: Die Vertragsfreiheit ist zum Schutz des schwächeren Partners nicht grenzenlos.
Ich unterstütze Sie und Ihren Partner gerne bei der Gestaltung einer ausgewogenen Regelung.

Vollmacht statt Ohnmacht

Wer seine Angelegenheiten im Alter oder durch Unfall oder Krankheit nicht mehr selbst regeln kann, wird durch einen vom Gericht bestellten Betreuer vertreten. Dabei ist es ein Irrglaube, dass dies „automatisch“ ein Angehöriger ist. Unter Umständen ist es jemand, den Sie gar nicht kennen oder den Sie selbst nie als Betreuer ausgewählt hätten – und Ihre Lieben schauen ohnmächtig zu. Hinzu kommen die hohen Kosten einer Berufsbetreuung, die Ihr Vermögen empfindlich belasten können.

Die Vorsorgevollmacht

Wer dies verhindern möchte, kommt an einer Vorsorgevollmacht nicht vorbei. Sie ermächtigt den Bevollmächtigten zur Vertretung in vermögensrechtlichen und/oder persönlichen Angelegenheiten. Voraussetzung dafür ist selbstverständlich, dass der Bevollmächtigte Ihr Vertrauen genießt sowie zur Übernahme des Amtes geeignet und bereit ist. Möglich ist auch eine Vollmacht für zwei oder mehrere Bevollmächtigte, um Missbrauch zu verhindern, und/oder eine Aufteilung der Vollmacht, um die Bevollmächtigten je nach Kompetenz einzusetzen (u.a. sinnvoll für Unternehmer).

Warum die notarielle Vorsorgevollmacht die richtige Wahl ist:

  • Als Notar habe ich alle Details für Sie im Blick. Durch meine sachkundige Beratung ist eine klare und einwandfreie Formulierung sichergestellt, so dass die Vollmacht später den beabsichtigten Zweck auch tatsächlich erfüllt.
  • Auf Wunsch kann ich Ihre Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. So können die Betreuungsgerichte umgehend feststellen, dass bereits eine Vorsorgevollmacht besteht und wie Ihr Bevollmächtigter zu erreichen ist.
  • Die notarielle Urkunde schließt Echtheitszweifel aus. Daher bestehen Banken und Versicherungen häufig auf eine notarielle Vollmacht. Zwingend erforderlich ist sie zur Durchführung beurkundungspflichtiger Grundstücksgeschäfte (bspw. Verkauf oder Belastung eines Grundstücks) und vielfach im Gesellschaftsrecht.

Die Betreuungsverfügung

Haben Sie keine Vertrauensperson, der Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen möchten, so ist möglicherweise eine Betreuungsverfügung sinnvoll. Diese bestimmt, wer im Notfall zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll, und ist für das Gericht grundsätzlich bindend. Anders als der Generalbevollmächtigte unterliegt der Betreuer der Aufsicht des Gerichts. Dabei können Sie in der Betreuungsverfügung auch regeln, wie der Betreuer sein Amt führen soll. Sie können auch in der Vorsorgevollmacht Ihren Bevollmächtigten für den Betreuungsfall als gewünschten Betreuer wählen, so dass weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass fremde Personen für Sie handeln.

Die Patientenverfügung

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung legen Sie fest, welche ärztlichen Maßnahmen Sie in welchem Umfang befürworten, wenn Sie selbst nicht mehr einwilligungs- und entscheidungsfähig sind. Der Arzt muss sich an Ihren Willen halten. Gerne sorge ich dafür, dass Ihr Selbstbestimmungsrecht als Patient gewahrt und Ihre Rechte auch in Notfallsituationen abgesichert sind.

Ich berate Sie gern bei der Konzeption eines individuellen Ehevertrages, der Ihren gemeinsamen Wünschen und Lebensverhältnissen entspricht.