Vererben - gesetzlich oder selbstbestimmt.
Ersparen Sie Ihren Angehörigen Streit und unnötige Steuern.
Viele Menschen schieben unangenehme Dinge gerne auf. Die Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod gehört dazu. Und so verwundert es nicht, dass in den meisten Erbfällen keine letztwillige Verfügung vorliegt und die gesetzliche Erbfolge (Link zu einer Unterseite, in der die Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge – vielleicht grafisch – dargestellt sind) in Kraft tritt. Leider führt dies ebenso wie ein unwirksames Testament häufig zu unschönem Streit unter den Erben. Mit einem Fachanwalt für Erbrecht an Ihrer Seite können Sie sicher gehen, dass Ihr letzter Wille vollumfänglich wirksam wird.
Darüber hinaus berate ich Erben umfassend zu ihren Rechten und Pflichten und unterstütze sie bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche sowie bei der Bearbeitung und Abwehr von Pflichtteilsverlangen.
Möchten Sie die gesetzliche Erbfolge umgehen und bspw. den überlebenden Ehegatten vor den Kindern einsetzen, ist eine letztwillige Verfügung zwingend notwendig. Grundsätzlich dürfen Sie Ihr gesamtes Vermögen demjenigen hinterlassen, den Sie privilegieren wollen.
Der Tod eines Unternehmers kann die Existenz eines Unternehmens bedrohen, wenn bspw. Pflichtteilsberechtigte unmittelbar die Auszahlung ihrer Ansprüche einfordern. Sind Sie Unternehmer, empfiehlt es sich dringend, den Nachlass dahingehend zu regeln, dass der Fortbestand Ihres Geschäfts gesichert ist.
Erbengemeinschaften führen leider häufig zu unschönen Streitigkeiten. Ihren Angehörigen zuliebe empfiehlt es sich daher, durch eine letztwillige Verfügung die Erbengemeinschaft zu vermeiden. Im Gegenzug besteht aber auch die Möglichkeit, die Unauflösbarkeit der Erbengemeinschaft testamentarisch anzuordnen.
Dabei ist die letztwillige Verfügung keine Frage des Alters: Während bei der 80-jährigen Witwe mit nur einem Kind – wenn dies alles erben soll – kein Reglungsbedarf besteht, sieht das bei der jungen Familie mit Eigenheim und Kindern schon ganz anders aus. Ein Beispiel: Das Haus war allein im Besitz des Verstorbenen, das Paar verheiratet mit einem minderjährigen Kind und es gilt die Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erbt der überlebende Ehegatte gerade mal zu 50 Prozent ebenso wie das Kind. Problem: Eltern benötigen bei bestimmten genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften eine Genehmigung des Familiengerichts, u.a. bei Verfügungen über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück sowie bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Das heißt: Der überlebende Ehegatte muss bei Verkauf oder Belastung ausnahmslos die Zustimmung des Familiengerichts einholen. Und das kostet Zeit und Geld.
Im Erbrecht unterscheidet man zunächst zwischen Testament und Erbvertrag.
Der Erbvertrag ist eine bindende Nachlassplanung zwischen Erblasser und Erbe unter notarieller Aufsicht, die im Regelfall nicht mehr geändert werden kann.
Beim Testament unterscheidet man zwischen dem eigenhändigen und dem öffentlichen Testament sowie dem Allein- und dem gemeinschaftlichen Testament:
Zwingend erforderlich für alle letztwilligen Verfügungen ist die Testierfähigkeit des Verfassers.
Die unterschiedlichen Formen der letztwilligen Verfügung – Erbvertrag sowie Allein- und gemeinschaftliches Testament – haben ihre Vor- und Nachteile. Letztendlich ist die Nachlassplanung so individuell wie Ihre Lebensumstände selbst und eine fachanwaltliche Unterstützung daher ratsam.
Bei der Gestaltung der letztwilligen Verfügung sollten sich Erblasser dringend vom Profi beraten lassen. Denn: Nach Einschätzung von Klaus Michael Groll, ehemaliger Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht, „sind über 90 Prozent der letztwilligen Verfügungen inhaltlich verfehlt, unklar, widersprüchlich, sinnwidrig oder gänzlich unwirksam.“ (Quelle: FOCUS Nr. 21/2000).
Viele Erblasser sind sich nicht im Klaren, welche Konsequenzen (Ver-)Erben ohne anwaltliche Beratung haben kann und was es zu bedenken gilt. So wird im Todesfall der letzte Wille oft zur Farce. Mit mir als Fachanwalt für Erbrecht können Sie sicher sein, dass Ihr Wille geschieht:
Eine Erbengemeinschaft entsteht in der Regel, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat und es mehrere Erben gibt, die gleich nah mit ihm verwandt sind – meist die Kinder. Möglich ist aber auch, dass der Erblasser die Unauflösbarkeit der Erbengemeinschaft testamentarisch angeordnet hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um wertvolle Aktiendepots, Grundstücke / Immobilien oder wertlosen Hausrat handelt. Nur gemeinsam können die Erben über den Nachlass verfügen – und das führt häufig zu Streit.
In den meisten Fällen ist es daher sinnvoll, die Erbengemeinschaft aufzulösen, aber auch das kann problematisch werden. Zwar kann jeder Erbe beim zuständigen Nachlassgericht Vermittlung bei der Verteilung beantragen, doch es genügt der Widerspruch eines Erben, um das Verfahren zum Scheitern zu bringen. In diesem Fall wäre der nächste Schritt, auf Auseinandersetzung zu klagen.
Um die Miteigentümerschaft an einem Grundstück zu beenden, kann jeder Erbe eine Teilungsversteigerung beantragen. Doch jeder Miterbe hat das Recht, die Einstellung dieser Zwangsversteigerung für die Dauer von sechs Monaten bei Gericht zu beantragen – und das sogar mehrfach. Ist die Versteigerung vollzogen, ist es möglicherweise noch nicht vorbei: Sind sich die Erben über die Erlösverteilung nicht einig, muss wiederum auf Auseinandersetzung geklagt werden.
Eine Alternative zum Vererben kann die lebzeitige Vermögensübertragung sein, über die alleine der Vermögensgeber entscheidet. Dies kann es die Abwicklung einer Erbschaft deutlich erleichtern und Streitfälle innerhalb der Familie ausschließen.
Mögliche Gründe für die vorweggenommene Erbfolge sind:
Individuelle Gestaltung des Schenkungsvertrags
Der Übergeber verbindet mit der Schenkung häufig den Wunsch, im Alter versorgt zu sein oder die Erhaltung des Familienvermögens zu gewährleisten. So können Sie als Übergeber Nutzungsvorbehalte, Versorgungsleistungen oder aber auch Rückforderungsrechte zu Ihren Gunsten vereinbaren. Wird beispielsweise das Wohnrecht im Schenkungsvertrag verankert, behält sich der Übergeber nur das Recht zum Wohnen vor. Kommt hingegen der Nießbrauch zur Anwendung, kann der Übergeber darüber hinaus das Grundstück auch vermieten und die Mieteinnahmen selbst vereinnahmen.
Möchten Sie eine lebzeitige Schenkung vornehmen, berate ich Sie individuell und umfassend zu Ihren Möglichkeiten.
Bei der lebzeitigen Übertragung gilt es einige Dinge zu beachten. Als Fachanwalt für Familienrecht behalte ich alles im Blick. Ich unterstütze Übergeber wie Übernehmer, dabei, sich bestmöglich abzusichern und so eventuelle Risiken zu minimieren.
Folgendes gilt es für den Übernehmer zu beachten:
Sie sind geschieden und haben minderjährige Kinder?
Sie haben einen überschuldeten Angehörigen?
Sie haben ein behindertes Kind?
In diesen Fällen können Sie durch ein individuelles Geschiedenen-, Bedürftigen- oder Behindertentestament sicherstellen, dass Ihr Nachlass ausschließlich der Person zu Gute kommt, die Sie bedenken wollen und nicht dem Zugriff des Ex-Partners, der Gläubiger oder des Sozialhilfeträgers unterliegt.
Eine Alternative zum Vererben, bzw. Verschenken stellt die Familiengesellschaft dar. Sie kommt sowohl für die Unternehmensnachfolge als auch im Bereich der privaten Vermögensverwaltung in Frage. Welche Gesellschaftsform (u.a. Kapital- und/oder Personengesellschaft) die passende ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden.
Vorteile einer Familiengesellschaft:
Gerne berate ich Sie umfassend zu Familiengesellschaften als Alternative zum Vererben und und Verschenken.
In Deutschland und vielen anderen europäischen Staaten ist der Erblasser durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt, d. h. bestimmte Angehörige – insbesondere Kinder und Ehegatten – haben Anspruch auf einen nicht vererbbaren Anteil am Nachlass. Es handelt sich um einen Geldanspruch, der sich gegen den testamentarisch festgelegten Erben richtet.